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AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber- AGB vom 04.01.2010

 

1. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Subunternehmer Vermittlung Vertrages

2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Einsatz unserer Subunternehmer mündlich vereinbart wurde. Sie gelten für die gesamte Dauer der Einsätze.

3. Der Auftraggeber erkennt die vorliegenden Bedingungen als für ihn verbindlich an. Ist der Auftraggeber mit den AGB nicht einverstanden, so hat er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil unserer Verträge. Änderungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.

5. Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes, wie Stundensatz, Beginn und Dauer des Einsatzes und dergleichen werden im Voraus vereinbart. Sollten diese Vereinbarungen mündlich getroffen worden sein, so werden diese noch in schriftlicher Form bestätigt. Diese besonderen Bedingungen gelten jeweils ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes.

6. Wir behalten uns das Recht vor, einen Subunternehmer durch einen anderen mit gleichwertig befundenen Qualifikationen zu ersetzen bzw. einen anderen Subunternehmer anstelle des ursprünglich vorgesehenen einzusetzen.

7. Die unseren Auftraggebern zur Verfügung gestellten Subunternehmer haben mit der Hydrowork GmbH einen Dienstvertrag abgeschlossen, der ihre Rechte und Pflichten uns und unseren Auftraggebern gegenüber regelt. Die Subunternehmer stehen zu unseren Auftraggebern in keinerlei Vertragsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Subunternehmer alle das Dienstverhältnis betreffenden Fragen direkt mit uns abzuklären haben.

8. Falls unser Auftraggeber durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Personaleinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, uns davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9. Gemäß den uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen müssen sich unsere Subunternehmer im Hinblick auf die Ausführung der ihnen anvertrauten Arbeiteten genauestens an die Anweisungen unserer Auftraggeber halten. Sie haben diese Arbeiten sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften ihres Berufes auszuführen. Die Subunternehmer sind vertraglich verpflichtet, über alles, was ihnen im Verlaufe ihrer Einsätze bei Auftraggebern zur Kenntnis gelangt, strengstens Stillschweigen zu bewahren.

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von unseren Subunternehmer richtig gehandhabt werden.

11. Betriebliche Sicherheitsvorschriften sind dem Subunternehmer vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben.

12. Weiteres verpflichtet sich der Auftraggeber alle zum Schutz von Leben und Gesundheit der überlassenen Subunternehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die sich auf ihre Tätigkeiten beziehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen.

13. Der Auftraggeber hat sich ebenso zu vergewissern, dass unsere Subunternehmer die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften ihres Berufes und ihrer Arbeitsumgebung kennen.

14. Die von uns in den Betrieb des Auftraggeber entsandten Subunternehmer stehen unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Auftraggebers. Im Hinblick auf diese Tatsache haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, welche die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit beim Auftraggeber verursachen sollten, ebenso ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Freistellung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber in Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unseren Arbeitnehmern durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen den entsandten Arbeitnehmern und dem Betrieb des Auftraggebers kein Arbeitsverhältnis, das heißt, das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers liegt ausschließlich bei HydroWork GmbH.

15. Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der Auftragnehmer die Bereitstellung von Subunternehmer verschieben oder vom Auftrag ganz bzw. teilweise zurücktreten. Eine Schadenersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Unsere Subunternehmer sind sorgfältigst ausgewählt und individuell getestet. Dennoch ist unser Auftraggeber angehalten, sich seinerseits von der Eignung der ihm überlassenen Subunternehmer für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich schriftlich an uns zu richten.

16. Die Subunternehmer werden dem Auftraggeber lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt.

17. Im Übrigen können wir nur dafür einstehen, dass unsere Subunternehmer für den vorgesehenen Einsatz die generelle Eignung besitzen, die sie dafür befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht für uns nicht.

18. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Subunternehmer die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalten und übernimmt dafür die Haftung.

19. Unsere Subunternehmer sind Eigenverantwortlich versichert. Arbeitsunfälle sind uns mittels Unfallbericht trotzdem unverzüglich anzuzeigen.

20. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am nächsten Tag nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen der Haftung steht der Subunternehmer nur für Nachbesserung ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

21. Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung, falls unsere Subunternehmer mit Geld, Wertpapieren, empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun haben oder falls sie die ihnen von unseren Auftraggebern anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Materialien beschädigen. Gegenüber Dritten arbeiten unsere Subunternehmer unter der ausschließlichen eigen Verantwortlichkeit Ihres Unternehmens. Von unseren Subunternehmer wird eine eigenen Betriebshaftpflichtversicherung verlangt.

22. Der Auftraggeber verpflichtet sich Subunternehmer von HydroWork GmbH  während der Dauer von Aufträgen und fünf Jahre nach Erfüllung des letzten Auftrages weder einzustellen, selbst zu beauftragen noch teilweise (auch über Dritte) zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Pönalezahlung in der Höhe von EUR 50.000.

23. Am Ende einer jeden Arbeitswoche haben die Subunternehmer ihren Stundennachweis von einer weisungsberechtigten Person des Einsatzbetriebs unterzeichnen zu lassen. Es werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, allfällige Überstunden sowie allenfalls im voraus vereinbarte Spesen verrechnet. Der Einsatzbetrieb bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Rapporte, welche der Rechnungserstellung an den Einsatzbetrieb gemäß Auftragsbestätigung dienen.

24. Unseren Subunternehmer ist es nicht gestattet, Zahlungen entgegenzunehmen.

25. Alle Rechte (Patente, Gebrauchsmuster, etc.), die sich aus der Tätigkeit unserer Subunternehmer ergeben, gehen ohne Einschränkung in den Besitz des Auftraggebers über. Gegebenenfalls erfolgt unter Anwendung des Arbeitnehmer-Erfindergesetzes eine Vergütung durch den Auftraggeber.

26. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner 4 Wochen.

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landshut

28. Nach erfolgter Leistung ist die HydroWork GmbH berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen.

29. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht. Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bedingung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bedingung so weit wie möglich entspricht.

30. Die HydroWorK GmbH behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn die Personalberatung dem Auftraggeber die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt; eine Mitteilung per E-Mail an die der Personalberatung gemäß den Angaben des Auftraggebers letztbekannte E-Mail-Adresse ist ausreichend, wenn diese E-Mail die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen enthält, und der Auftraggeber der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Personalberatung auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.

Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen soweit und solange diese Informationen

a nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder

b dem Empfänger nicht durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder

c dem Vertragspartner nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Als Dritte gelten nicht die mit dem jeweiligen Partner in Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sowie Personen und Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung vom Partner beauftragt werden, soweit sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden bzw. werden.

(2) Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zuhaltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

(3) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass wir seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Vertragszwecke maschinell verarbeiten.

Bewerberdatenbank

(1) Der Zugriff auf die Bewerberdatenbank wird dem Auftraggeber durch Erteilung eines Zugangscodes (Benutzerkennung, Passwort) als einzelne Lizenz ermöglicht, über den er Zugang zu den entsprechenden Internetseiten erhält. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen Zugangscode geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Der Zugriff auf die Bewerberdatenbank ist, sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist für jeden erteilten Zugangscode dem Auftraggeber selbst, andernfalls jeweils nur einer natürlichen Person, die von dem Auftraggeber zu benennen ist, erlaubt. Im Umgang mit persönlichen Bewerberdaten ist der Auftraggeber zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. W+ behält sich im Falle der Zuwiderhandlung das Recht vor den Zugriff auf die Bewerberdatenbank zu sperren. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.

(2) Die Nutzung der Bewerberdatenbank ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gestattet. Jegliche Weitergabe der Nutzungsmöglichkeit an Dritte ist, sofern nicht gesondert vereinbart, verboten. Der Auftraggeber darf Hyperlinks von seiner Internetseite auf die Bewerberdatenbank nur nach Vereinbarung einrichten.

(3) Die Angaben der Bewerber werden ausschließlich von diesen selbst vorgenommen, so dass w+ deren Vollständigkeit, Richtigkeit, Sorgfalt oder Verfügbarkeit nicht gewährleisten kann.

(4) Der Zugriff auf unsere Bewerberdatenbank für Stellensuchende durch Unternehmen, die mit uns im Wettbewerb stehen, ist generell, insbesondere soweit der Zugriff zum Zweck der Kundenabwerbung erfolgt, unzulässig und berechtigt uns, auch ohne vorherige Abmahnung Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber selbst im Falle eines Anerkenntnisurteils, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

(5) Der Zugriff auf unsere Bewerberdatenbank zu anderen Zwecken, als der Anbahnung eines festen Arbeitsverhältnisses bezogen auf konkret vorhandene Positionen ist ausgeschlossen. Die Nutzung durch Franchise-Geber, Direktvertriebssysteme, Seminaranbietern u.ä. zu anderen Zwecken als der Anbahnung eines festen Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Jeder Verstoß berechtigt uns zur unverzüglichen Sperrung des Zugangs ohne vorherige Abmahnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet.

info@HydroWork.de